Geflüchtete Menschen kommen aus einer bedrohlichen Situation in die Schweiz. Sie müssen sich in einer neuen Lebenswelt zurechtfinden und benötigen ein Obdach sowie die finanziellen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Sozialarbeit hilft in materiellen Belangen, aber auch mit weiterführenden Informationen und der Vermittlung von Dienstleistungen und Integrationsangeboten. Ziel ist die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit. Empowerment und die Hilfe zur Selbsthilfe sind wichtige Mittel auf dem Weg dorthin.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Verantwortlich für den Bereich Asylsozialhilfe ist:

Gina Lampart

031 385 18 14 (Di-Do)
gina.lampart@kkf-oca.ch

Informationen zur «Beratung für Fachpersonen»


Top Downloads

FachInfo Asylsozialhilfe

Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen, die weniger als sieben Jahre in der Schweiz leben, beziehen Asylsozialhilfe. Was bedeutet das und welche Leistungen sind enthalten?

FachInfo Asylsozialhilfe [pdf]


FachInfo Unterbringung im Asylbereich

Die Zuweisung von Asylsuchenden an einen Aufenthaltsort und in eine Unterkunft liegt in der Kompetenz der kantonalen Behörden. Die FachInfo liefert mehr Informationen dazu.

FachInfo Unterbringung [pdf]
Stellen und Adressen im Asylbereich

Das folgende Dokument bietet eine Übersicht zu allen wichtigen Stellen und Adressen im Asylbereich im Kanton Bern.

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FachInfo Heirat, Ehe und Kindesanerkennung

Für Personen des Asylbereichs ist die Eheschliessung oft eng mit dem Problem der Papierbeschaffung verknüpft. Für die Ehe stellen sich Fragen zu den unterschiedlichen Rechtsordnungen.

FachInfo Heirat, Ehe und Kindesanerkennung [pdf]

Allgemeines

Professionelle Sozialarbeit ist dem Ziel verpflichtet, prekäre Lebenssituationen zu stabilisieren und Menschen so weit zu stärken, dass sie nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sind. Hierzu gelten allgemein die Paradigmen des Förderns und Forderns sowie der Hilfe zur Selbsthilfe. Betroffene Personen sollen soweit unterstützt werden, dass sie wieder in der Lage sind, ihre Existenz eigenständig zu sichern. Es wird eine aktive Grundhaltung erwartet und Sozialhilfebeziehende sind verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um ihre persönliche Situation zu verbessern. Gleichzeitig haben sie auch Zugang zu persönlicher Hilfe, welche in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt wird.

Soziale Arbeit bedingt dabei auch immer die Berücksichtigung der individuellen Lebenssituationen und basiert auf einer offenen und empathischen Grundhaltung.

Die sozialarbeiterischen Aufgaben für Asylsuchende (Ausweis N), vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F) und anerkannte Flüchtlinge mit Asyl (Ausweis B) werden im Kanton Bern an die regionalen Partner delegiert. Diese sind zuständig für die Ausrichtung der Sozialhilfe, die Unterbringung, den Zugang zur medizinischen Grundversorgung, die Beratung und Betreuung, die Integrationsförderung sowie die Vermittlung von Beschäftigung bzw. einer Tagesstruktur.

Seit Juli 2020 werden diese Aufgaben von folgenden Trägerschaften wahrgenommen: Asyl Berner Oberland (ABO),  Kompetenzzentrum Integration Bern (KI), ORS Service AG, Schweizerisches Rotes Kreuz Kanton Bern (SRK) und Zentrum Bäregg GmbH.


Neustrukturierung des Asyl- und Flüchtlingsbereiches NA-BE

Per 1. Juli 2020 wurden die Zuständigkeiten im Kanton Bern komplett neu verteilt. Als kantonale Behörde ist neu die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) für alle Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereiches zuständig. Einzige Ausnahme: Die Sicherheitsdirektion (SID) bleibt für abgewiesene Asylsuchende zuständig.

Die GSI delegiert die operative Verantwortung für die Betreuung, Integrationsförderung und Ausrichtung der Sozialhilfe an öffentlich-rechtliche und private Trägerschaften, die sogenannten regionalen Partner. Die regionalen Partner sind auf fünf geographische Perimeter aufgeteilt:


PerimeterRegionaler Partner
Bern-Stadt und UmgebungAsylsozialdienst der Stadt Bern, Betrieb der Kollektivunterkünfte: Heilsarmee Flüchtlingshilfe (HAF)
Bern-MittellandSchweizerisches Rotes Kreuz Kanton Bern (SRK)
Berner Jura und SeelandSchweizerisches Rotes Kreuz Kanton Bern (SRK)
Emmental-OberaargauORS Service AG
Berner OberlandAsyl Berner Oberland (ABO)

Für die Betreuung und Begleitung der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden und Flüchtlinge (UMA/UMF) ist im gesamten Kantonsgebiet die Zentrum Bäregg GmbH zuständig.

Abgewiesene Asylsuchende werden seit Mitte 2020 in kantonalen Rückkehrzentren (RZB) untergebracht. Den Auftrag zur Betreuung und Ausrichtung der Nothilfe hat die Sicherheitsdirektion der ORS Service AG erteilt.

Ausführlichere Informationen zur Neustrukturierung des Asyl- und Flüchtlingsbereiches im Kanton Bern sind in den AsylNews Ausgaben 2019 im Rahmen des Jahresthemas «NA-BE im Fokus» zu finden (Downloads im PDF-Format):

> 1/19 Unterbringung unter NA-BE
> 2/19 Wie viel Integration für wen?
> 3/19 Sozialhilfe, Asylsozialhilfe und NA-BE
> 4/19 Gespräch mit Inge Hubacher


Sozialhilfe Asyl- und Flüchtlingsbereich

Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhalten und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen (vgl. FachInfo Subsidiarität). Die Sozialhilfe umfasst materielle und immaterielle Leistungen. Dazu gehören der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Unterbringung und die medizinische Grundversorgung sowie Beratung und Begleitung.

Subsidiarität

Sozialhilfeleistungen für Personen des Asylbereichs werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann oder vertraglich vereinbarte bzw. gesetzlich vorgesehene Leistungen von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar sind. Das bedeutet, sämtliche Selbst- und Dritthilfen (zum Beispiel Erwerbseinkommen, Vermögen, Unterhaltszahlungen, Versicherungsleistungen usw.) müssen ausgeschöpft sein, bevor die (Asyl-)Sozialhilfe zum Tragen kommt. Subsidiarität spielt deshalb in verschiedensten Konstellationen eine massgebliche Rolle bei der Berechnung des Sozialhilfebudgets. Zudem muss bei genügend hohem Einkommen eine Ablösung aus der (Asyl-)Sozialhilfe erfolgen. Weiterführende Informationen sind in der FachInfo Subsidiarität zu finden.

Personen mit Flüchtlingsanerkennung

Anerkannte Flüchtlinge mit Asyl (Ausweis B) und anerkannte Flüchtlinge ohne Asyl, sogenannt vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F) erhalten grundsätzlich dieselben Unterstützungsleistungen wie Schweizer Sozialhilfebeziehende auch. Für beide gilt die kantonale Sozialhilfegesetzgebung, welche sich grösstenteils an den SKOS-Richtlinien orientiert. Sieben Jahre nach Einreise werden vorläufig aufgenommene Flüchtlinge in die Zuständigkeit der kommunalen Sozialdienste übertragen. Bei anerkannten Flüchtlingen mit Asyl erfolgt der Wechsel bereits fünf Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs, welches zur Anerkennung geführt hat.

Personen ohne Flüchtlingsanerkennung

Alle Personen im laufenden Verfahren (Ausweis N) oder mit vorläufiger Aufnahme als Ausländerin oder Ausländer (Ausweis F) fallen hingegen unter die Regelungen der Asylsozialhilfe. Die Asylsozialhilfe ist grundsätzlich tiefer angesetzt als die reguläre Sozialhilfe für Schweizerinnen und Schweizer oder Personen mit Flüchtlingsstatus. Gesetzliche Grundlage bilden das Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) sowie die zugehörigen Verordnungen und kantonalen Weisungen. Die Höhe der Asylsozialhilfe ist unter anderem von der Unterbringungsform abhängig: Personen in Kollektivunterkünften werden mit tieferen Ansätzen unterstützt als Personen in individuellen Wohnungen.

Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer werden sieben Jahre nach Einreise in die Zuständigkeit der Gemeinden übertragen, ausser sie sind offensichtlich nicht integriert. Dies ist der Fall, wenn sie aus Selbstverschulden die definierten Integrationsziele nicht erreicht haben. Auf die finanzielle Unterstützung hat die Übertragung jedoch wenig Einfluss, da diese Personengruppe auch bei der Gemeinde nach tieferen Ansätzen unterstützt wird als Schweizer Sozialhilfebeziehende.

Abgewiesene Asylsuchende

Asylsuchende mit einem rechtskräftigen Negativentscheid oder Nichteintretensentscheid (NEE) mit Wegweisungsverfügung müssen die Schweiz verlassen. Sie haben kein Anrecht mehr auf Sozialhilfe und werden aus der Asylsozialhilfe ausgeschlossen. Bleiben sie trotzdem in der Schweiz und sind bedürftig, so haben sie gemäss Art. 12 der Bundesverfassung Anspruch auf Nothilfe. Die Nothilfe sichert lediglich das Existenzminimum: Sie umfasst ein Obdach, die medizinische Grundversorgung und minimale Unterstützung für Lebensmittel, Kleider und Hygieneartikel. Die FachInfo zur Nothilfe zeigt auf, wie diese im Kanton Bern organisiert ist und umgesetzt wird. Überdies werden Fragen erörtert, die sich im Zusammenhang mit der Nothilfe stellen können.

 

FachInfos zum Thema Sozialhilfe


Unterbringung

Nach der Zuweisung aus einem Bundesasylzentrum an den Kanton Bern ist dieser für die Unterbringung der Asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen Personen und anwerkannten Flüchtlinge zuständig. Der Kanton verteilt die zugewiesenen Personen möglichst gleichmässig an die fünf regionalen Partner mit ihren jeweiligen geografischen Perimetern. Dabei sollen vorhandene Sprachkompetenzen grundsätzlich berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass frankophone Personen nach Möglichkeit der Region Berner Jura und Seeland zugewiesen werden.

Im ersten Schritt geschieht die Unterbringung immer in Kollektivunterkünften, welche durch die jeweiligen regionalen Partner geführt werden. Der regionale Partner bestimmt, in welcher Kollektivunterkunft die zugewiesenen Personen untergebracht werden. Mit der Neustrukturierung des Asyl- und Flüchtlingsbereiches (NA-BE) im Kanton Bern ist eine Ausplatzierung aus der Kollektivunterkunft erst nach Erreichen bestimmter Integrationsziele vorgesehen. So müssen der Sprachstand A1 erreicht und eine Erwerbstätigkeit oder eine Ausbildung im Umfang von mindestens 60 Prozent während sechs Monaten gewährleistet sein. Ausnahmen sind lediglich für besonders vulnerable Personen und Familien mit Kindern vorgesehen.

Anerkannte Flüchtlinge haben grundsätzlich das Recht auf freie Wohnungswahl innerhalb des Kantons. Aber auch sie werden durch die regionalen Partner in Kollektivunterkünften untergebracht und nur bei der Wohnungssuche unterstützt, wenn sie die vorgenannten Ausplatzierungskriterien erfüllen. Sie können jedoch in eine individuelle Wohnung wechseln, wenn sie selbständig eine den örtlichen Sozialhilferichtlinien entsprechende Unterkunft finden.

Sonderunterbringung

Als Sondermassnahmen gelten besondere Formen der Unterbringung und der Betreuung (z.B. Heimaufenthalt, Familienbegleitungen), die aus medizinischen Gründen oder aus Gründen des Kindes- und Erwachsenenschutzes angezeigt sind. Die Platzierung in Sonderstrukturen obliegt den regionalen Partnern und ist grundsätzlich nur möglich, wenn eine medizinische oder soziale Indikation vorliegt.

Die FachInfo «Unterbringung von Asylsuchenden» bietet ausführliche Informationen zum Thema.

FachInfo Unterbringung [pdf]

Integrationsförderung

Die Sprachförderung der Migrantinnen und Migranten sowie deren Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt wird unter anderem durch die Vorgaben der Integrationsagenda Schweiz gefordert. Auf kantonaler Ebene sind die regionalen Partner für die spezifische und individuelle Förderung der geflüchteten Personen zuständig.

Vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge

Personen, die einen Entscheid mit Bleiberecht in der Schweiz erhalten haben, gelten als spezifische Zielgruppen der Integrationsförderung. Dabei gilt das Prinzip des «Förderns und Forderns». In individuellen Integrationsplänen werden regelmässig Zielvereinbarungen abgeschlossen, deren Zielerreichung mit Anreizen (z.B. Motivationszulagen) und Sanktionen verknüpft werden kann. Die individuellen Zielvereinbarungen orientieren sich grundsätzlich an den Ressourcen und Fähigkeiten der Betroffenen. Allerdings ist die Finanzierung von Massnahmen auch von weiteren Faktoren abhängig: So steht bei Personen unter 25 Jahren der Abschluss einer Ausbildung im Vordergrund, während bei Personen ab 25 Jahren eine möglichst rasche Integration in den Arbeitsmarkt angestrebt wird.

Als Massnahmen steht die gesamte Palette von Sprachkursen und Integrationsprogrammen über qualifizierende Fachkurse und Ausbildungen bis zu Praktika und Jobcoaching zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt offen. Wird die berufliche Integration angestrebt, so übernehmen in der Regel Jobcoaches die Planung der Integrationsmassnahmen gemeinsam mit den Betroffenen.

 

Asylsuchende

Für Asylsuchende steht die Integrationsförderung nicht im Mittelpunkt; sie können deshalb nur sehr beschränkt Sprachkurse oder weiterführende Angebote besuchen. In der Regel wird Sprachunterricht bis zum Niveau A1 vor Ort angeboten. Als Beschäftigungsmassnahme dient die Mitarbeit bei den täglichen Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten in den Kollektivunterkünften. Zudem werden weitere Freizeit- und Beschäftigungsangebote vor Ort realisiert.

Gemeinnützige Beschäftigungsprogramme

Gleichzeitig wird von  Asylsuchenden erwartet, dass sie im Rahmen der Möglichkeiten an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen teilnehmen. Diese bieten eine Tagesstruktur und vermitteln erste Schlüsselkompetenzen, welche im Schweizer Arbeitsmarkt gefordert sind. Oft finden Beschäftigungsprogramme im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs oder im Landschafts- und Umweltschutz statt. Im Gegensatz zur regulären Erwerbstätigkeit ist dazu keine Arbeitsbewilligung notwendig. Träger der gemeinnützigen Beschäftigungsprogramme sind die regionalen Partner oder von ihnen beauftragte Drittstellen.

Weitere Informationen dazu sind im Menu Themen > Integration zu finden.


Betreuung

Verschiedene Trägerorganisationen betreuen im Auftrag des Kantons die Personen des Asylbereiches. Seit dem 1. Juli 2020 ist dabei ab der Zuweisung an den Kanton bis fünf oder sieben Jahre nach Einreise unabhängig vom Stand des Asylverfahrens dieselbe Organisation zuständig, was eine durchgehende Fallführung und Betreuung ermöglicht.

Die regionalen Partner sind insbesondere für die Integrationsförderung und damit einhergehend für die Integration in den Arbeitsmarkt zuständig. Die Betreuung und Beratung zielen aber auch darauf ab, die persönlichen Ressourcen der Betroffenen zu aktivieren. Die Personen sollen befähigt werden, ihre Eigenverantwortung wahrzunehmen. Sie sollen die hier geltenden Grundwerte kennen sowie über ihre Rechte und Pflichten Bescheid wissen. Gleichzeitig beinhaltet die persönliche Beratung angepasste Informationen und/oder Triage an spezialisierte Drittstellen, je nach Situation der Betroffenen.

Heirat, Ehe, Kinder

Für Personen des Asylbereichs sind Eheschliessung, Vaterschaftsanerkennung und andere zivilstandsrechtliche Ereignisse oft eng mit dem Problem der Papierbeschaffung und der Beurkundung verknüpft. Es stellen sich dabei auch Fragen zu den unterschiedlichen Rechtsordnungen. Eine FachInfo gibt Auskunft zu ausgewählten Fragen im Zusammenhang mit Eheschliessung, Heirat und Kindsanerkennung.

FachInfo Heirat, Ehe und Kindsanerkennung [pdf]

 

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Der Kindes- und Erwachsenenschutz hat zum Ziel, Menschen in Gefährdungslagen zu schützen und ihnen bei Bedarf zielführende Hilfestellungen zu gewähren. Seit 2013 sind im Kanton Bern die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden KESB für Abklärungen und für die Ergreifung von Massnahmen zuständig.

Datenschutz

Mit der Delegation der (Asyl-)Sozialhilfe an private und öffentliche Trägerorganisationen überträgt der Kanton hoheitliche Aufgaben. Die Trägerorganisationen übernehmen damit eine Behördenfunktion. Bei der Bearbeitung von Personendaten gelten für sie dieselben Grundsätze wie für eine Behörde.

FachInfo Datenschutz [pdf]

Gesundheit

Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen, die von der Asylsozialhilfe unterstützt werden, sind durch die zuständige Behörde gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) kollektiv gegen Krankheit und Unfall versichert. Mit dem so genannten «Erstversorgerarztmodell» wird sichergestellt, dass im Bedarfsfall zunächst immer eine zugewiesene Erstversorgerärztin oder ein Erstversorgerarzt aufgesucht wird. Die freie Arztwahl ist im Asylbereich also nicht gegeben.

Werden unterstützte Asylsuchende als Flüchtlinge anerkannt, so wechseln sie automatisch in eine Individualversicherung bei der bestehenden Krankenkasse. Sie können bei Einhaltung der regulären Kündigungsfristen eine andere Grundversicherung wählen. Die Sozialhilfestelle berücksichtigt allerdings nur Prämien in Höhe der fünf günstigsten Krankenversicherungen im Kanton Bern.

 

 

Abgewiesene Asylsuchende, die Nothilfe beziehen, müssen krankenversichert bleiben, bis sie die Schweiz endgültig verlassen. Die kantonalen Behörden haben allerdings die Möglichkeit, die Sistierung der Prämienzahlungen zu verlangen, wenn sie davon ausgehen können, dass nothilfeberechtigte Personen die Schweiz verlassen haben. Bei einem Leistungsanspruch können die Prämien rückwirkend entrichtet werden.

Die KKF bietet spezifische Weiterbildungen für Gesundheitsfachleute an. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Publikationen zum Thema Gesundheit