Das Asylwesen gliedert sich in verschiedene Aufgabenbereiche auf den Staatsebenen Bund und Kanton. Der Bund, namentlich das Staatsekretariat für Migration (SEM), ist zuständig für die Registrierung der Asylsuchenden, die Papierbeschaffung und die Durchführung des Asylverfahrens. Solange die Betroffenen in den Bundesstrukturen sind, sorgt der Bund auch für die Unterbringung und den allfälligen Vollzug von Wegweisungen. Die Kantone ihrerseits sorgen nach dem jeweiligen Transfer in die Kantonsstrukturen für Unterbringung, Ausrichtung von (Asyl-)Sozialhilfe und Integration, die Bearbeitung von Härtefallgesuchen und den Vollzug von Wegweisungen

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Gina Lampart

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Bund

Weltweit sind Ende 2022 gemäss Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) rund 103 Millionen Menschen auf der Flucht, darunter befinden sich sehr viele Minderjährige (ca. 40%). Viele bleiben als intern Vertriebene innerhalb des eigenen Landes oder sie fliehen ins Nachbarland. Vergleichsweise wenige Menschen kommen nach Europa und in die Schweiz. Es braucht daher den effektiven Schutz und die Versorgung der Flüchtlinge vor Ort genauso wie den Zugang zu einem fairen Asylverfahren in der Schweiz. Wer in der Schweiz Schutz vor Verfolgung sucht, wird in einem ersten Schritt einem Bundesasylzentrum (BAZ) in einer der sechs Asylregionen zugeteilt. Der Kanton Bern entspricht dabei einer eigenen Grossregion. Die BAZ werden durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) betrieben, welches auch für die Durchführung der Asylverfahren zuständig ist.

Seit der Revision des Asylgesetzes im Jahr 2019 werden die meisten Asylgesuche in einem beschleunigten Verfahren oder im Dublin-Verfahren innerhalb von maximal 140 Tagen abgeschlossen und bei rechtskräftigem Negativentscheid die Wegweisung ab BAZ vollzogen.

Das Asylverfahren besteht aus der Vorbereitungsphase, in welcher insbesondere Abklärungen zur Identität und zum Reiseweg getroffen werden. Zu diesem Zweck erfasst das SEM auch Fingerabdrücke und biometrische Daten und gleicht diese mit einer europäischen Datenbank ab. Ist ein anderes europäisches Land im Rahmen des Dublin-Abkommens zuständig, erfolgt ein Nichteintretensentscheid und die Durchführung des Dublin-Verfahrens. Tritt die Schweiz auf ein Asylgesuch ein, erfolgt ein nationales Asylverfahren. Wichtigste Bestandteile des Verfahrens sind die Anhörungen durch das SEM und die kostenlose Rechtsvertretung durch eigens dafür mandatierte Organisationen. In der Anhörung müssen die Asylsuchenden detailliert erzählen, weshalb sie geflüchtet sind und sie müssen Beweismittel (Polizeivorladungen, Gerichtsurteile, Arztzeugnisse, Fotos, etc.) abgeben.

Im Schweizerischen Asylgesetz ist definiert, wer als Flüchtling anerkannt wird. Der Flüchtlingsbegriff orientiert sich an der Genfer Flüchtlingskonvention.

Gestützt auf die Anhörung und weitere Überprüfungen klärt das SEM ab, wer als Flüchtling anerkannt wird und folglich Asyl erhält. Dies geschieht auf Grundlage der Schweizerischen Asylgesetzgebung. Der Flüchtlingsbegriff ergibt sich dabei aus der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951. Für Fragen der Schutzgewährung und des Asylverfahrens sind für die Schweiz verbindlich: das Asylgesetz, die Bundesverfassung, die Genfer Flüchtlingskonvention, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die Antifolterkonvention der Vereinten Nationen, die Kinderrechtskonvention sowie das Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen.

Sind nach der Anhörung zu den Asylgründen weiterführende Abklärungen notwendig, wird ein erweitertes Verfahren durchgeführt und die betroffene Person einem Kanton zugewiesen. Auch Asylsuchende, deren Wegweisung nicht innerhalb von 140 Tagen vollzogen werden kann oder die bereits einen positiven Entscheid oder eine vorläufige Aufnahme erhalten haben, werden an die Kantone transferiert.

Detaillierte Informationen zum Asylverfahren finden sie bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder beim SEM. Eine schematische Darstellung der neuen Asylverfahren finden Sie hier. Auch in der FachInfo der KKF «Asylrechtliche Aufenthaltsregelungen und Zuständigkeiten» finden sich praktische Übersichten zu neuen Abläufen und Zuständigkeiten auf Bundes- und Kantonsebene.

Aufenthaltskategorien

Asylsuchende erhalten den Entscheid über ihr Gesuch in der Regel schriftlich vom Staatsekretariat für Migration SEM. 

Nichteintretensentscheid oder negativer Asyl- und Wegweisungsentscheid:  Wenn nicht genügend Gründe für eine Schutzgewährung vorliegen oder wenn die Fluchtgeschichte nicht glaubhaft gemacht werden konnte, lehnt das SEM das Gesuch ab und die Asylsuchenden müssen die Schweiz am Ende einer Ausreisefrist verlassen (negativer Asyl- und Wegweisungsentscheid). Haben die Asylsuchenden bereits in einem anderen Dublin-Staat um Schutz ersucht oder haben sich zuvor nachweislich in einen anderen Staat des Dublin-Raumes aufgehalten, erfolgt ein Nichteintretensentscheid und die Einleitung eines Dublin-Out-Verfahrens an den entsprechenden Staat.

Asylgewährung: Wer als Flüchtling anerkannt wird, erhält in der Regel Asyl (Ausweis B).

Vorläufige Aufnahme als Flüchtling: Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge werden zwar als Flüchtlinge anerkannt, erhalten aber kein Asyl (Ausweis F als Flüchtling). Dies geschieht zum Beispiel dann, wenn Flüchtlinge allein wegen ihrer Ausreise oder exilpolitischer Tätigkeiten verfolgt werden (subjektive Nachfluchtgründe) oder wenn Vorbehalte in Bezug auf die Art der politischen Aktivitäten bestehen, etwa wegen Beteiligung bei einer bewaffneten Organisation im Herkunftsland (Asylunwürdigkeit). Aufgrund des Rückschiebungsverbots nach der Genfer Flüchtlingskonvention darf die Schweiz diese Personen, die die Flüchtlingseigenschaft aufweisen, nicht zurückschicken.

Vorläufige Aufnahme als Ausländerin/Ausländer:  Asylsuchende können trotz Nichteintretens- oder negativem Entscheid über die Asylgewährung mit einem «Ausweis F als Ausländer» in der Schweiz bleiben, wenn die Wegweisung ins Herkunftsland nicht möglich, wegen einer konkreten Gefährdung nicht zumutbar oder aufgrund menschenrechtlicher Schutzgarantien unzulässig ist. Unzumutbar ist die Wegweisung beispielsweise bei einer Bürgerkriegssituation oder einer schweren Krankheit. Fällt das Wegweisungshindernis weg, zum Beispiel bei der Beendigung eines Krieges, wird die Wegweisung erneut geprüft und vollzogen, wenn eine Rückkehr ins Heimatland in diesem Zeitpunkt als möglich und zumutbar eingeschätzt wird.

Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung: Seit der Aktivierung des Schutzstatus S durch den Bundesrat am 11. März 2022 erhalten Personen, die aufgrund der Kriegssituation in der Ukraine flüchten mussten und die die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen oder in der Ukraine eine Aufenthaltsbewilligung oder einen Schutzstatus hatten, vorläufigen Schutz (Status S). Beim Gesuch um Schutzgewährung erfolgt kein reguläres Asylverfahren, sondern die Prüfung der Erfüllung der oben genannten Kriterien. Der Status S ist rückkehrorientiert, das heisst, dass bei einer Beendigung des Krieges in der Ukraine die Aufhebung des Schutzstatus sowie die Wegweisung geprüft werden.

Die verschiedenen Aufenthaltskategorien gehen mit unterschiedlichen Rechten und Möglichkeiten in der Schweiz einher. Einen Überblick verschafft diese Übersicht der KKF (pdf) oder die Broschüre des SEM (pdf).


Kanton

Die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone erfolgt nach einem gesetzlich definierten Verteilschlüssel. Die Kantone sind für die Unterbringung zuständig. Im Kanton Bern erfolgt diese in zwei Phasen: Alle Geflüchteten werden in einer ersten Phase in Kollektivunterkünften untergebracht. Erst wenn sie einen positiven Entscheid oder eine vorläufige Aufnahme erhalten und zugleich bestimmte Integrationskriterien erfüllen, können sie in eine individuelle Wohnung wechseln. Dabei können anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge aufgrund Art. 26 der Genfer Flüchtlingskonvention den Aufenthaltsort im Kanton frei wählen, sofern die örtlichen Mietzinsrichtlinien eingehalten werden. Der Kanton ist nebst der Unterbringung auch für die sozialarbeiterischen Aufgaben sowie für die Integration der anerkannten Flüchtlinge und der vorläufig aufgenommenen Personen zuständig. Er überträgt diese Aufgaben mittels Leistungsverträgen an öffentlich-rechtliche und private Organisationen. Zu deren Kernaufgaben gehören die Betreuung, die durchgehende Fallführung und die zielgerichtete, individuelle Förderung der Integration.

Mehr Informationen dazu finden Sie im Themenbereich «Asylsozialhilfe».

In die Verantwortlichkeit des Kantons fallen auch die Prüfung von Härtefallbewilligungen und der Vollzug der Wegweisung.

Wegweisungsvollzug

Die kantonalen Migrationsbehörden sind für den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender zuständig. Wird ein Asylgesuch abgelehnt und keine vorläufige Aufnahme gewährt, ist die asylsuchende Person verpflichtet, die Schweiz zu verlassen und erhält eine entsprechende Wegweisungsverfügung. Mit Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung setzen die Behörden der betroffenen Person einen Ausreisetermin im Zeitraum von sieben bis dreissig Tagen. Lässt die Person diese Ausreisfrist verstreichen, kann sie jederzeit ausgeschafft werden.  Für die Durchsetzung können die kantonalen Behörden Zwangsmassnahmen anwenden. Insbesondere sieht das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) verschiedene Formen der Administrativhaft vor. Die eigentliche Ausschaffung meint die zwangsweise Rückführung einer ausländischen Person. Ausschaffungen erfolgen in den meisten Fällen über den Luftweg.


Härtefall

Nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz prüft der Kanton auf Gesuch hin die individuelle Situation. Stellt sich heraus, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, so kann die zuständige kantonale Behörde mit Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) eine Aufenthaltsbewilligung erteilen.

Bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern haben die Kantone die Pflicht, nach fünf Jahren vertieft zu prüfen, ob ein schwerwiegender Härtefall vorliegt.

Bei der Beurteilung der Situation der Betroffenen werden unter anderem die Dauer des Aufenthalts, die Einschulung der Kinder, der Leumund, die soziale Integration, die Gesundheit aber auch Unterkunfts- und Integrationsmöglichkeiten im Herkunftsland überprüft. Bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern sind die Kantone verpflichtet, bei einem Härtefallgesuch nach fünf Jahren Aufenthalt vertieft zu prüfen, ob ein schwerwiegender Härtefall vorliegt. Anders als bei Asylsuchenden kann die zuständige kantonale Behörde trotz Sozialhilfeabhängigkeit beim SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragen. Dies vor allem auch bei Personen, die aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen persönlichen Umständen die Integrationskriterien nicht erfüllen können (Art. 58a Abs. 2 AIG).

Im Kanton Bern ist der kantonale Migrationsdienst (MIDI) für die Prüfung von Härtefallgesuchen zuständig. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Städte Bern, Biel und Thun, wo die Zuständigkeit bei den städtischen Fremdenpolizeibehörden liegt.



Publikationen zum Thema Asylwesen